Rechtsprechung
   BGH, 24.09.2009 - IX ZB 285/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,9872
BGH, 24.09.2009 - IX ZB 285/08 (https://dejure.org/2009,9872)
BGH, Entscheidung vom 24.09.2009 - IX ZB 285/08 (https://dejure.org/2009,9872)
BGH, Entscheidung vom 24. September 2009 - IX ZB 285/08 (https://dejure.org/2009,9872)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2009,9872) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör wegen Entscheidung vor Ablauf einer Frist von zwei Wochen seit Eingang der Beschwerde; Bestimmung der Länge einer angemessenen Frist zur Begründung

  • Judicialis

    ZPO § 574 Abs. 1; ; ZPO § 574 Abs. 2; ; InsO § 6 Abs. 1; ; InsO § 7; ; InsO § 289 Abs. 2; ; InsO § 290 Abs. 1

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Umfang des rechtlichen Gehörs im Zivilverfahren; Entscheidung des Gerichts vor Ablauf einer gesetzten Frist zur Beschwerdebegründung; Nachschieben von Gründen im Verfahren betreffend die Versagung der Restschuldbefreiung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 23.10.2003 - V ZB 28/03

    Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde wegen Verletzung des Anspruchs auf effektiven

    Auszug aus BGH, 24.09.2009 - IX ZB 285/08
    Mithin liegt eine Gehörsverletzung vor, die unabhängig von der Frage, ob sich der Rechtsverstoß auf das Ergebnis ausgewirkt hat, zur Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde unter dem Gesichtspunkt der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung führt (vgl. BGH, Beschl. v. 23. Oktober 2003 - V ZB 28/02, NJW 2004, 367, 368).
  • OLG München, 12.02.1990 - 6 W 3407/89
    Auszug aus BGH, 24.09.2009 - IX ZB 285/08
    Es hat dem Beschwerdeführer aber eine angemessene Frist zur Begründung zu lassen, deren Länge durch die Schwierigkeit der Sache, den Umfang der Akten und die Eilbedürftigkeit des Verfahrens bestimmt wird (BVerfGE 60, 317, 318) und die in der Regel mindestens zwei Wochen betragen soll (vgl. OLG Celle Nds.Rpfl. 1992, 51; OLG Köln MDR 1990, 556 ; Zöller/Heßler, ZPO 27. Aufl. § 571 Rn. 14).
  • BVerfG, 06.06.1986 - 1 BvR 574/86

    Rechtliches Gehör - Äußerung ohne Fristsetzung - Konkurs - Mitwirkungspflicht -

    Auszug aus BGH, 24.09.2009 - IX ZB 285/08
    Kündigt der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift an, eine Begründung seines Rechtsmittels kurzfristig nachreichen zu wollen, ist das Beschwerdegericht zu einer Fristsetzung nach § 571 Abs. 3 Satz 1 ZPO zwar nicht verpflichtet (vgl. BVerfG ZIP 1986, 1336, 1337).
  • BGH, 23.10.2008 - IX ZB 53/08

    Nachschieben von ihm Schlusstermin nicht vorgebrachten Versagungsgründen im

    Auszug aus BGH, 24.09.2009 - IX ZB 285/08
    Nach der Rechtsprechung des Senats (BGH, Beschl. v. 23. Oktober 2008 - IX ZB 53/08, ZInsO 2008, 1272 Rn. 9 ff) können Versagungsgründe, die nicht im Schlusstermin oder - wie hier -in einer an die Stelle des Schlusstermins tretenden Frist geltend gemacht worden sind, im Beschwerdeverfahren nicht mehr nachgeschoben werden.
  • OLG Stuttgart, 07.02.2012 - 8 W 46/12

    Personenstandsverfahren: Nachbeurkundung von Geburten in den USA bei

    Die Dauer der Wartefrist beträgt regelmäßig zwei Wochen ab Eingang der Beschwerde bis zum Erlass der Entscheidung (BGH, Beschluss vom 24. September 2009, Az. IX ZB 285/08, in juris; BGH NZI 2010, 998; Sternal in Keidel, FamFG, 17. Auflage 2011, § 65 FamFG Rn. 7; je m.w.N.).
  • BGH, 02.12.2010 - IX ZB 121/10

    Abweisung der Insolvenzverfahrenseröffnung mangels Masse: Berücksichtigung der

    Nach der Rechtsprechung des Senats (BGH, Beschl. v. 24. September 2009 - IX ZB 285/08, Rn. 2) reicht es aus, wenn dem Beschwerdeführer eine Frist von zwei Wochen zur Begründung seines Rechtsmittels zur Verfügung steht.
  • BGH, 14.10.2010 - IX ZB 44/09

    Verbraucherinsolvenzverfahren: Entlassung des Treuhänders wegen schuldhafter

    Wird eine sofortige Beschwerde vom Beschwerdeführer zunächst nicht begründet, eine Begründung aber angekündigt oder jedenfalls vorbehalten, ohne dass hierfür ein bestimmter Zeitpunkt genannt wird, hat das Gericht eine angemessene Frist abzuwarten, innerhalb derer die Begründung eingehen kann (BVerfGE 8, 89, 90 f; 12, 6, 8 f; 17, 191, 193; 18, 399, 406; BGH, Beschl. v. 24. September 2009 - IX ZB 285/08, juris Rn. 2).
  • BGH, 24.05.2012 - IX ZB 226/10

    Beschwerde gegen Versagung der Ersetzung der Zustimmung von Beteiligten zum

    Länger brauchte es unter den gegebenen Umständen nicht abzuwarten, auch wenn die vom Schuldner mit der Beschwerdebegründung angekündigte eidesstattliche Versicherung noch nicht eingegangen war (vgl. BGH, Beschluss vom 24. September 2009 - IX ZB 285/08, Rn. 2; vom 14. Oktober 2010 - IX ZB 44/09, ZInsO 2010, 2147 Rn. 3).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht